Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Kulturkreis Schloß Holte-Stukenbrock e.V.“. Er hat seinen Sitz in Schloß Holte-Stukenbrock. Der Verein wird in das Vereinsregister aufgenommen.

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§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er dient der Förderung des kulturellen Lebens der Gemeinde, sowohl durch Veranstaltungen in den Bereichen Musik, Theater, Bildende Kunst und Literatur als auch durch eigene Aktivitäten in diesen und sonstigen kulturellen Bereichen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Dafür notwendige Mittel werden durch Einnahmen aus Veranstaltungen, Beiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen aufgebracht.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das gilt auch bei ihrem Ausscheiden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützen will. Die Mitgliedschaft, über die der Vorstand entscheidet, wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt, Tod oder Ausschließung. Der Austritt ist nur zulässig zu Beginn eines Kalenderjahres. Die Austrittserklärung muß bis zum 1. Oktober schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es dem Vereinszweck gröblich zuwiderhandelt oder mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand bleibt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch erhoben werden. Die endgültige Entscheidung trifft dann die nächste Mitgliederversammlung.

§ 5 Beitrag

Die Mitglieder haben einen Beitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Das Rechnungsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

§ 6 Organe des Vereins

Organe der Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und „besondere Vertreter“ zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins (erweiterter Vorstand).

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§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, wählt den Vorstand und die übrigen Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefällt, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der zur Versammlung erschienenen Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderungen müssen verhandelt werden, wenn sie vier Wochen vor einer Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht worden sind.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenführer und dem Schriftführer. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter, jedoch ist jeder alleinvertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch bis zum Wechsel im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied zur Mitarbeit in den Vorstand berufen.
Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten unentgeltlich. Nachweisliche Ausgaben zur Erfüllung übertragener Aufgaben werden aus Vereinsmitteln erstattet.
Über die Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

§ 9 Erweiterter Vorstand

Neben dem Vorstand im Sinne des § 8 dieser Satzung sind von der Mitgliederversammlung „besondere Vertreter“ im Sinne des § 30 BGB zu bestimmen. Ihre Aufgabe ist es, die verschiedenen Aktivitäten des Vereins zu gestalten und zu koordinieren. Die Betreuung der einzelnen Bereiche der Arbeit, z.B.: Literatur, Theater, Bildende Kunst, Musik und alternative Kunst wird einzelnen Vertretern übertragen. Die von den „besonderen Vertretern“ im Rahmen ihrer Aufgaben eingegangenen finanziellen Verpflichtungen bedürfen der Geneh-migung durch den Vorstand. Die Ausführungen zu den Mitgliedern des Vorstandes gelten sinngemäß für die Mitglieder des erweiterten Vorstandes.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Der Beschluß bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Simmen.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die ortsansässigen Jugendhäuser (E. Jugendhaus, Kath. Pfarrer-Rüsing-Haus, Kath. St. Johannes Baptist), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
Schloß Holte-Stukenbrock, den 12. Februar 1986

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